Dienstag, 19 März 2024
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VEREINSSATZUNG & DSGVO

VEREINSSATZUNG DES VEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR 

DER KREISSTADT GROSS-GERAU, STADTTEIL DORNHEIM 1884

 

Hier finden Sie die Satzung als Download!

 

Kurzform, Freiwillige Feuerwehr Dornheim 1884 e.V. 

 

 

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz 

 

1) Der Verein der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Groß-Gerau, Stadtteil Dornheim 1884 e.V. ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Groß-Gerau unter Nr. 813 am 28. August 1988 eingetragen worden und somit eine juristische Person des Privatrechts. 

 

 

2) Der Verein führt den Namen: Verein der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Groß-Gerau, Stadtteil Dornheim 1884 e.V. 

 

Die Kurzform lautet: Freiwillige Feuerwehr Dornheim 1884 e.V. 

 

3) Der Verein hat seinen Sitz in 64521 Groß-Gerau, Stadtteil Dornheim, Bahnhofstraße 19. 

 

 

§ 2 Aufgabe 

 

1) Der Verein hat die Aufgabe, 

 

 

a) bei den Einwohnern des Stadtteils die Bereitschaft zu wecken, sich freiwillig und ehrenamtlich für den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden sowie für die Hilfeleistung in Not- und Unglücksfällen zur Verfügung zu stellen;  

 

b) den städtischen Gremien, hier der Magistrat der Stadt Groß-Gerau, Personen zu benennen, die hierzu bereit sind; 

 

c) das kameradschaftliche Verhältnis zwischen Mitgliedern des Vereins zu pflegen; 

 

d) insbesondere Kinder und Jugendlich mit der Idee der organisierten Nachbarschaftshilfe auf freiwilliger Grundlage vertraut zu machen und deren Bereitschaft, sich zur Verfügung zu stellen, zu wecken;  

 

e) der Unterstützung dienende Veranstaltung vorzubereiten und durchzuführen, um damit die Öffentlichkeit auf die freiwillige übernommene und der Allgemeinheit dienende Tätigkeit des Vereins aufmerksam zu machen;

 

f) sich am kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu beteiligen; 

 

g) zu den übrigen örtlichen Vereinen freundschaftliche Beziehungen zu unterhalten; 

  

h) mit der Stadt in Fragen des Brandschutzes eng zusammenzuarbeiten und sie bei der Ausführung der Satzung über Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach besten Kräften zu unterstützen.

   

2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. 

  

a) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

 

c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

  

d) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. 

 

 

§ 3 Mitglieder 

 

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. 

 

2) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben einzusetzen. 

  

3) Mitglieder, die gegenüber dem Vorstand erklären, daß sie bereit sind, sich für die in § 2 Absatz 1) Buchstabe a) bezeichnete Aufgabe zur Verfügung zu stellen und nach § 5 der Satzung der Stadt Groß-Gerau über Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen werden, bilden die Einsatzabteilung und sind damit aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr. 

 

4) Kinder und jugendliche Mitglieder, die regelmäßig an den Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr mitwirken, sind aktive Mitglieder; sie gehören nicht der Einsatzabteilung an. 

  

5) Aktive Mitglieder und andere natürliche Personen, die sich um den örtlichen Brandschutz besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

  

6) Aktive Mitglieder, die nach § 6 Absatz 2) Buchstabe a) der Satzung über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entbunden werden sowie solche, die aus anderen Gründen als aus den in § 6 Absatz 2) Buchstaben b) und c) genannten aus der Einsatzabteilung ausscheiden und alle anderen Vereinsmitglieder sind passive (fördernde) Mitglieder. 

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

1) Bürger und juristische Personen können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Mitgliedschaft erwerben. 

  

2) Über den Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Er teilt seine Entscheidung dem Bewerber mündlich oder schriftlich mit. 

 

3) Ein Beitrittsgesuch kann abgelehnt werden, wenn der Bewerber, ohne Mitglied zu sein, das Ansehen der Feuerwehr schwer geschädigt hat oder seine Mitgliedschaft das Ansehen der Feuerwehr schwer schädigen würde. 

  

4) Ein Beitrittsgesuch kann abgelehnt werden, wenn der Bewerber wegen vorsätzlich begangener Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder zu einem früheren Zeitpunkt aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden war. 

 

5) Bewerber um die Mitgliedschaft zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 60. Lebensjahr können mit ihrem Beitrittsgesuch eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie bereit sind, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten und sich hierfür zu ehrenamtlicher Tätigkeit durch die Stadt bestellen zu lassen. 

  

6) Jugendliche Bewerber um die Mitgliedschaft, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, können erklären, daß sie in der Jugendfeuerwehr mitwirken wollen. 

 

7) Minderjährige Bewerber um die Mitgliedschaft müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. 

 

8) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um den Brandschutz außerordentlich verdient gemacht haben, durch Beschluß der Mitgliederversammlung, der der 2/3 Mehrheit bedarf, verliehen werden. 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

 

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des ( natürlichen ) Mitglieds.  

 

2) Jedes Mitglied kann mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Jahresende seine Mitgliedschaft kündigen. Die schriftliche Kündigung muß am Sitz des Vereins der Freiwilligen Feuerwehr Dornheim 1884 e.V., Bahnhofstraße 19, 64521 Groß-Gerau, fristgerecht eingehen.

 

3) Der Vorstand teilt dem Kündigenden schriftlich den Zeitpunkt mit, an dem seine Mitgliedschaft endet. 

 

4) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss bei Verstoß gegen die Satzung. Dies bedarf keiner schriftlichen Mitteilung.

 

5) Mit dem Asscheiden erlöschen aus der Mitgliedschaft herrührende Rechte gegenüber dem Verein.

 

6) Mit dem Ausscheiden erlöschen aus der Mitgliedschaft herrührend Rechte gegenüber dem Verein. 

  

7) Einem Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkennen, wenn es sich der Ehre unwürdig erweist. 

 

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder 

 

1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele der Freiwilligen Feuerwehr nachhaltig einzusetzen. 

 

2) Aktive Mitglieder, die Angehörige der Einsatzabteilung sind, müssen sich stets bewußt sein, daß sie sich für eine humanitäre Aufgabe zur Verfügung gestellt haben, die ein besonderes Maß an Verantwortungsgefühl erfordert. Sie müssen sich stets bewußt sein, daß sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten jedermann, ohne Ansehen der Person, der Rasse, der Religion oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale Hilfe und Schutz zu gewähren haben. Im Übrigen haben sie ihre Pflichten nach der Satzung der Stadt Groß-Gerau über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gewissenhaft zu erfüllen. 

 

3) Aktive Mitglieder, die der Jugendfeuerwehr angehören, haben an den Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr teilzunehmen. Die Tätigkeit der Jugendfeuerwehr richtet sich nach der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband und den entsprechenden Ordnungen des Landes- und Kreisverbandes. 

 

4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Jahreshauptversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge rechtzeitig und vollzählig zu leisten. 

 

 

§ 7 Organe des Vereins 

 

1) Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Gesamtvorstand. 

 

2) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. 

  

3) Der Vorstand vertritt den Verein und besorgt die Verwaltung. 

  

4) Der Gesamtvorstand berät und unterstützt den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

 

1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. 

  

2) Sie bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 

 

3) Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere hat sie 

 

a) über Annahme und Änderung der Satzung zu beschließen, 

 

b) die nach der Satzung notwendigen Wahlen vorzunehme, 

 

c) den Voranschlag für die Ausgaben im folgenden Rechnungsjahr entgegenzunehmen und über ihn zu beschließen, 

 

d) den Kassenbericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers zu beschließen, 

 

e) über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen, 

 

f) über Ausschlußverfahren nach § 5 Absatz 5) zu entscheiden, 

 

g) über besondere Einrichtungen wie Jugendfeuerwehr, Alters- und Ehrenabteilung, Seniorenabteilung und den wirtschaftlichen Zweig (Kantine) der Freiwilligen Feuerwehr Dornheim zu entscheiden,  

 

h) die Höhe der Beiträge zu bestimmen, 

 

i) über die Auflösung des Vereins zu entscheiden. 

Beschlüsse nach den Buchstaben e) und i) bedürfen einer 2/3 Mehrheit. 6 

 

4) Der Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende. 

 

5) In jedem Kalenderjahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist im übrigen einzuberufen sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangen. 

 

6) Der Vorstand lädt mit einer zweiwöchigen Frist, unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung im Aushängekasten, am Feuerwehrgerätehaus, Bahnhofstraße 19, 64521 Groß – Gerau Stadtteil Dornheim ein. 

 

7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorsitzende stellt zu Beginn die Beschlussfähigkeit fest. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird. 

 

8) Wahlen werden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, schriftlich und geheim vorgenommen. Dies gilt nicht für die Wahl des Vorsitzenden, der stets geheim zu wählen ist. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinig. 

 

9) Über den wesentlichen Gang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, dass von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 

 

§ 9 Vorstand 

 

1) Der Vorstand besorgt nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Vereins. 

 

2) Erklärungen werden in seinem Namen von dem Vorsitzenden abgegeben. Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. 

  

3) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. 

 

4) Er hat insbesondere in allen Belangen des Brandschutzes und der technischen Unfallhilfe mit dem Magistrat eng zusammenzuarbeiten und ihm die Namen, Anschriften und Berufe der Mitglieder, die aktiven Feuerwehrdienst zu leisten bereit sind, mitzuteilen. 

 

5) Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr auf und leitet ihn der Mitgliederversammlung zu. 

 

6) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen schriftlich, mit einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen, unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit ein und leitet die Vorstandssitzung. Über den wesentlichen Gang der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, dass von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 

7) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

 

8) Der Vorstand ist verpflichtet in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten den Rat des Gesamtvorstandes unverzüglich einzuholen. 

 

 

§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes 

 

1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist: 

Vorsitzender, Zweiter Vorsitzender und Geschäftsführer 

 

2) Dem Gesamtvorstand gehören an: 

 

Wehrführer, Stellvertretender Wehrführer, Kassenführer der wirtschaftlichen Kasse, Schriftführer, Jugendwart, 1. Beisitzer mit Aufgabengebiet Feuerwehrsenioren und 1. Beisitzer mit Aufgabengebiet passive Mitglieder.

Wehrführer und Stellvertretender Wehrführer sowie der Jugendwart gehören Kraft ihres Amtes dem Gesamtvorstand an. 

 

3) Der Vorstand und der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. 

  

4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. 

  

9) Vorstandsmitglieder können Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. 

 

 

§ 11 Vorsitzender 

 

1) Der Vorsitzende führt nach den Beschlüssen und Richtlinien des Vorstandes in dessen Namen die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Im Falle seiner Verhinderung wird er von zweiten Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer vertreten. 

  

2) Vorsitzender, zweiter Vorsitzender und Geschäftsführer vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.  

 

3) Der Geschäftsführer führt die Vereinshauptkasse und das Mitgliederverzeichnis. 

 

 

§ 12 Kassenwesen 

 

1) Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der finanziellen Geschäfte aller Vereinskassen, der Haushaltspläne und der Mitgliederverwaltung verantwortlich. Bei Verhinderung wird der Geschäftsführer durch den Kassierer vertreten. 

 

 

2) 

a) Die Kassenführer der Vereinshauptkasse, und der wirtschaftlichen Kasse der Freiwilligen Feuerwehr Dornheim dürfen Auszahlungen nur leisten, wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für den Ausgabenzweck vorgesehen sind. 

 

b) Der Vorstand in zwingenden Fällen zusätzliche Mittel über den Vorschlag hinaus für den Ausgabenzweck anweist. 

 

c) Ausgaben nach dem Buchstaben b) müssen als Nachtrag des Voranschlages der nächsten Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorgelegt werden  

 

3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 

  

4) Am Ende des Geschäftsjahres legen der Geschäftsführer als Kassenführer der Vereinshauptkasse und Kassenführer der wirtschaftlichen Kasse der Freiwilligen Feuerwehr Dornheim gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. 

 

5) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bestellt im zweijährigen Wechsel drei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte zu prüfen und der jeweiligen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Bericht zu erstatten haben. Bei der Prüfung müssen mindestens zwei der gewählten Kassenprüfer anwesend sein. 

 

 

§ 13 Geschäftsjahr 

 

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins 

 

1) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Über die Auflösung ist in einer zweiten Mitgliederversammlung, frühestens ein Monat nach der ersten, erneut zu beschließen. 

 

2) Die Auflösung wird 1 Jahr nach der zweiten Beschlußfassung wirksam. 

 

 

§ 15 Liquidation 

 

1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins, an die Stiftung Bärenherz Kinderhospiz in Wiesbaden. 

 

 

2) Verbleibendes Vermögen ist von der Stadt Groß-Gerau unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Brandschutzes und der technischen Unfallhilfe in der Stadt Groß-Gerau zu verwenden. 

 

 

§ 16 Inkrafttreten 

 

1) Diese Satzung wurde am 19.01.1988 entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung gleichen Datums beschlossen. Sie trat am 29.08.1988 mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Groß-Gerau in Kraft. 

 

2) Die 1. Änderung der Satzung wurde am 14.10.1988 entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung gleichen Datums beschlossen Die geänderte Satzung trat am 15.02.1989 mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Groß-Gerau in Kraft. 

 

3) Die 2. Änderung der Satzung wurde am 20.10.1989 entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung gleichen Datums beschlossen. Die geänderte Satzung trat am 30.11.1989 mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Groß-Gerau in Kraft. 

 

4) Die 3. Änderung der Satzung wurde am 09.03.1990 entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung gleichen Datums beschlossen. Die geänderte Satzung trat am 31.05.1990 mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Groß-Gerau in Kraft. 

 

5) Die 4. Änderung der Satzung wurde am 26 02.1994 entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung gleichen Datums beschlossen. Die geänderte Satzung trat am 07.06.1994 mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Groß-Gerau in Kraft. 

 

6) Die 5. Änderung der Satzung wurde am 25.02.2000 entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung gleichen Datums beschlossen. Die geänderte Satzung tritt sofort nach der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Groß-Gerau in Kraft. 

 

7) Die 6. Änderung der Satzung wurde am 12.07.2006 entsprechend des Beschlusses der Mitgliederversammlung gleichen Datums beschlossen. Die geänderte Satzung tritt sofort nach der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt in Kraft.

 

8) Die 7. Änderung der Satzung wurde am 04.03.2016 entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung gleichen Datums beschlossen. Die geänderte Satzung trat am 21.07.2016 mit der Eintragung unter VR 50813 beim Registergericht des Amtsgericht Darmstadt in Kraft

 

 

 DATENSCHUTZHINWEISE für Mitglieder ( seit 25.05.2018 gültig )

 

INFORMATIONSPFLICHTEN nach Artikel 13 u. 14 DSG-VO

Nach Artikel 13 u. 14 DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person, deren Daten er verarbeitet, die in den Artikeln genannten Informationen bereit zu stellen. Dieser Informationspflicht kommen wir mit den nachfolgenden Informationen nach.

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen :

Verein der FREIWILLIGEN FEUERWEHR DORNHEIM 1884 e.V.
Bahnhofstraße 19  ,  64521 Groß-Gerau
gesetzlich vertreten durch den Vorstand nach § 26 BGB 

Zwecke , für die personenbezogene Daten verarbeitet werden :

Personenbezogene Daten werden für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet (zum Beispiel: Einladung zu Versammlungen u. Veranstaltungen, Beitragseinzug). Des Weiteren werden – soweit dies für unsere Geschäftsbeziehung erforderlich ist – personenbezogene Daten verarbeitet, die aus öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Presse u. Internet) gewonnen werden oder von sonstigen Dritten (z.B. Banken) berechtigt übermittelt werden. Relevante personenbezogene Daten sind Personalien (Name, Adresse u. andere Kontaktdaten, sowie Geburtstag). 

Rechtgrundlagen, auf Grund derer die Verarbeitung erfolgt:

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gem. Artikel 6 Abs. 1 lit. B) DSGVO . Bei den Vertragsverhältnissen handelt es sich in erster Linie um das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein. Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit.a) i.V.m. Artikel 7 DSGVO. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in lokalen, regionalen oder überregionalen Printmedien erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (vgl. Artikel 6 Abs. 1 lit. f). Das berechtigte Interesse des Vereins besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichterstattung über die Aktivitäten des Vereins. In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten bzw. Bilder der Teilnehmer z. B. im Rahmen der Berichterstattung über Veranstaltungen des Vereins veröffentlicht.  

Empfänger der personenbezogenen Daten :

Innerhalb des Vereins erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten benötigen. Auch von uns eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu diesen Zwecken Daten erhalten, wenn diese insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität wahren. Informationen über Sie an Empfänger außerhalb des Vereins werden grundsätzlich nur  Weitergegeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten, Sie eingewilligt haben oder wir zur Erteilung einer Auskunft befugt sind. Unter diesen Voraussetzungen können Empfänger personenbezogener Daten z.B. sein: 

  • Öffentliche Stellen und Institutionen (z.B. Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden etc.) bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung.
  • Dienstleister, die im Rahmen von Auftragsverarbeitungsverhältnissen von uns herangezogen werden (z.B. Bank f. SEPA-V.)

 Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden :

Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weitere zehn Jahre vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung der Daten eingeschränkt.

Nachfolgende Datenschutzrechte stehen Ihnen zu:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO
  • das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

Quelle, aus der personenbezogene Daten stammen :

Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen des Erwerbs der Mitgliedschaft erhoben. Die Daten sind für die Aufnahme, Durchführung und Beendigung der Mitgliedschaft erforderlich. Ohne diese Daten kann Ihr Mitgliedsantrag nicht akzeptiert werden.

Informationen über Ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSG-VO

Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 lit. e DSG-VO ( Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse ) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f  DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Artikel 4 Nr. 4 DSG-VO. Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende berechtigte Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen. Insbesondere gehört hierzu, wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Empfänger des Widerspruchs

Der Widerspruch kann form frei mit dem Betreff „Widerspruch“ unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift und Ihres Geburtsdatums erfolgen und ist an folgende Anschrift zu richten: 

Verein der FREIWILLIGEN FEUERWEHR DORNHEIM 1884 e.V 
Bahnhofstraße 19
64521 Groß-Gerau

 

 

Treffpunkt

Feuerwehrhaus Dornheim

Bahnhofstrasse 19

64521 Dornheim